Rechtsgrundlagen · Betriebsprüfung

Österreich

Schätzung nach § 184 BAO

Befund im Überblick

  • Nachvollziehbarkeit der Berechnung
  • Vollständigkeit der Datenbasis
  • Betriebsindividueller Maßstab
  • Anforderungen an den Gegenbeweis
  • Beweislast und ihre Umkehr
  • Amtliches Kennzahlenwerk
  • Datenzugriff und Format
  • Gerichtliche Kontrolldichte

übertroffen · erfüllt · nicht vorhanden

Nachvollziehbarkeit der Berechnungübertroffen

Die Schätzung muss den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommen und begründet werden.

Fundstelle§ 184 BAO · VwGH st. Rspr.

Was wir leistenJeder Wert ist bis zum einzelnen Beleg rückführbar. Die Rechenkette lässt sich in beide Richtungen durchlaufen — vom Ergebnis zum Beleg und zurück.

Vollständigkeit der Datenbasisübertroffen

Zulässig sind äußerer und innerer Betriebsvergleich sowie Teilschätzungen.

Fundstelle§ 184 Abs. 1 BAO

Was wir leistenVollerhebung über alle Konten, Lieferanten und Produktgruppen. Eine Stichprobe kommt nicht zum Einsatz; 100 % ist die Obergrenze und methodisch nicht überbietbar.

Anforderungen an den Gegenbeweisübertroffen

Der Abgabepflichtige kann die Schätzung durch eigenen Nachweis entkräften.

Fundstelle§ 184 BAO i. V. m. § 115 BAO

Was wir leistenGeschlossenes System: Einkauf, Produktion, Massen, Stückzahlen, Absatzweg und Erlös stützen sich gegenseitig. Ein einzelner falscher Wert fällt an den übrigen auf.

Weitere Informationen — 5 Achsen

Betriebsindividueller Maßstabübertroffen

Der innere Betriebsvergleich ist vorrangig, der äußere zulässig.

Fundstelle§ 184 BAO · VwGH 2009/15/0223

Was wir leistenDie Kalkulation stützt sich auf die Rezeptur und die Mengen des geprüften Betriebs, nicht auf einen Branchendurchschnitt.

Beweislast und ihre Umkehrerfüllt

Sachliche Richtigkeit vermutet; Mängel eröffnen die Schätzungsbefugnis.

Fundstelle§ 163 BAO · § 184 Abs. 3 BAO

Was wir leistenDie Beweislage wird so aufbereitet, dass die Umkehr der Last nachvollziehbar bleibt und der Gegenbeweis an der Berechnung ansetzt, nicht am Einwand.

Amtliches Kennzahlenwerknicht vorhanden

Keine amtliche Richtsatzsammlung wie in Deutschland; Branchenkennzahlen werden fallbezogen herangezogen.

Fundstelle— (kein amtliches Werk)

Was wir leistenDer tatsächliche Aufschlag des Betriebs wird aus seinen eigenen Belegen und Rezepturen ermittelt. Ein amtlicher Vergleichswert, dem er gegenüberzustellen wäre, besteht hier nicht — die Kalkulation steht für sich.

Datenzugriff und Formaterfüllt

Registrierkassenpflicht mit Signatureinheit; Datenerfassungsprotokoll ist vorzulegen.

Fundstelle§ 131b BAO · RKSV (BGBl. II 410/2015)

Was wir leistenAusgabe in den vom jeweiligen Land geforderten Prüfformaten; die Rohdaten bleiben unverändert erhalten.

Gerichtliche Kontrolldichteerfüllt

Das Bundesfinanzgericht prüft in vollem Umfang und kann selbst schätzen.

Fundstelle§ 269 BAO · § 279 BAO

Was wir leistenDas Dossier ist so aufgebaut, dass ein Gericht es nachvollziehen kann, ohne selbst zu rechnen.

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