Rechtsgrundlagen · Betriebsprüfung

Liechtenstein

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

Befund im Überblick

  • Nachvollziehbarkeit der Berechnung
  • Betriebsindividueller Maßstab
  • Anforderungen an den Gegenbeweis
  • Beweislast und ihre Umkehr
  • Gerichtliche Kontrolldichte

übertroffen · erfüllt

Nachvollziehbarkeit der Berechnungübertroffen

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht oder kann die Steuerbemessungsgrundlage mangels zuverlässiger und vollständiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

FundstelleSteuergesetz (SteG) Art. 102 Abs. 2

Was wir leistenJeder Wert ist bis zum einzelnen Beleg rückführbar. Die Rechenkette lässt sich in beide Richtungen durchlaufen — vom Ergebnis zum Beleg und zurück.

Anforderungen an den Gegenbeweisübertroffen

Gegen eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige NUR wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Einsprache erheben. Die Einsprache hat die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und beizulegen.

FundstelleSteuergesetz (SteG) Art. 116 Abs. 2 und Abs. 3

Was wir leistenGeschlossenes System: Einkauf, Produktion, Massen, Stückzahlen, Absatzweg und Erlös stützen sich gegenseitig. Ein einzelner falscher Wert fällt an den übrigen auf.

Weitere Informationen — 3 Achsen

Betriebsindividueller Maßstabübertroffen

Die Steuerverwaltung kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklungen und den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

FundstelleSteuergesetz (SteG) Art. 102 Abs. 2

Was wir leistenDie Kalkulation stützt sich auf die Rezeptur und die Mengen des geprüften Betriebs, nicht auf einen Branchendurchschnitt.

Beweislast und ihre Umkehrerfüllt

Bei einer Ermessensveranlagung ist die Anfechtung auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkt; im Übrigen können alle Mängel geltend gemacht werden.

FundstelleSteuergesetz (SteG) Art. 116 Abs. 3

Was wir leistenDie Beweislage wird so aufbereitet, dass die Umkehr der Last nachvollziehbar bleibt und der Gegenbeweis an der Berechnung ansetzt, nicht am Einwand.

Gerichtliche Kontrolldichteerfüllt

Richtet sich die Einsprache gegen eine ausführlich begründete Verfügung, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an die Landessteuerkommission weiterzuleiten.

FundstelleSteuergesetz (SteG) Art. 116 Abs. 4

Was wir leistenDas Dossier ist so aufgebaut, dass ein Gericht es nachvollziehen kann, ohne selbst zu rechnen.

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