Rechtsgrundlagen · Betriebsprüfung

Luxemburg

Schätzung nach § 217 AO — taxation par voie d’estimation

Befund im Überblick

  • Nachvollziehbarkeit der Berechnung
  • Vollständigkeit der Datenbasis
  • Anforderungen an den Gegenbeweis
  • Beweislast und ihre Umkehr

übertroffen · erfüllt

Nachvollziehbarkeit der Berechnungübertroffen

Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, hat es sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) § 217 · Loi générale des impôts vom 22.05.1931

Was wir leistenJeder Wert ist bis zum einzelnen Beleg rückführbar. Die Rechenkette lässt sich in beide Richtungen durchlaufen — vom Ergebnis zum Beleg und zurück.

Vollständigkeit der Datenbasisübertroffen

Geschätzt wird aus den verfügbaren Angaben, etwa Daten aus Vorjahren oder anderen Quellen.

FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) § 217

Was wir leistenVollerhebung über alle Konten, Lieferanten und Produktgruppen. Eine Stichprobe kommt nicht zum Einsatz; 100 % ist die Obergrenze und methodisch nicht überbietbar.

Anforderungen an den Gegenbeweisübertroffen

Die Schätzung greift insbesondere, soweit der Steuerpflichtige über seine Erklärungsangaben keine ausreichende Aufklärung geben kann.

FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) § 217

Was wir leistenGeschlossenes System: Einkauf, Produktion, Massen, Stückzahlen, Absatzweg und Erlös stützen sich gegenseitig. Ein einzelner falscher Wert fällt an den übrigen auf.

Weitere Informationen — 1 Achsen

Beweislast und ihre Umkehrerfüllt

Der auf § 217 gestützte Bescheid unterliegt den Formanforderungen der §§ 210b und 211 AO.

FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) §§ 210b, 211

Was wir leistenDie Beweislage wird so aufbereitet, dass die Umkehr der Last nachvollziehbar bleibt und der Gegenbeweis an der Berechnung ansetzt, nicht am Einwand.

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