Rechtsgrundlagen · Betriebsprüfung
Luxemburg
Schätzung nach § 217 AO — taxation par voie d’estimation
Befund im Überblick
- Nachvollziehbarkeit der Berechnung
- Vollständigkeit der Datenbasis
- Anforderungen an den Gegenbeweis
- Beweislast und ihre Umkehr
3× übertroffen · 1× erfüllt
Nachvollziehbarkeit der Berechnungübertroffen
Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, hat es sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) § 217 · Loi générale des impôts vom 22.05.1931
Was wir leistenJeder Wert ist bis zum einzelnen Beleg rückführbar. Die Rechenkette lässt sich in beide Richtungen durchlaufen — vom Ergebnis zum Beleg und zurück.
Vollständigkeit der Datenbasisübertroffen
Geschätzt wird aus den verfügbaren Angaben, etwa Daten aus Vorjahren oder anderen Quellen.
FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) § 217
Was wir leistenVollerhebung über alle Konten, Lieferanten und Produktgruppen. Eine Stichprobe kommt nicht zum Einsatz; 100 % ist die Obergrenze und methodisch nicht überbietbar.
Anforderungen an den Gegenbeweisübertroffen
Die Schätzung greift insbesondere, soweit der Steuerpflichtige über seine Erklärungsangaben keine ausreichende Aufklärung geben kann.
FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) § 217
Was wir leistenGeschlossenes System: Einkauf, Produktion, Massen, Stückzahlen, Absatzweg und Erlös stützen sich gegenseitig. Ein einzelner falscher Wert fällt an den übrigen auf.
Weitere Informationen — 1 Achsen
Beweislast und ihre Umkehrerfüllt
Der auf § 217 gestützte Bescheid unterliegt den Formanforderungen der §§ 210b und 211 AO.
FundstelleAbgabenordnung (Luxemburg) §§ 210b, 211
Was wir leistenDie Beweislage wird so aufbereitet, dass die Umkehr der Last nachvollziehbar bleibt und der Gegenbeweis an der Berechnung ansetzt, nicht am Einwand.