Rechtsgrundlagen · Betriebsprüfung

Zypern

βεβαίωση φόρου κατά την κρίση του Διευθυντή — Veranlagung nach dem Urteil des Direktors

Befund im Überblick

  • Nachvollziehbarkeit der Berechnung
  • Vollständigkeit der Datenbasis
  • Beweislast und ihre Umkehr

übertroffen · erfüllt

Nachvollziehbarkeit der Berechnungübertroffen

Der Direktor bestimmt nach SEINEM URTEIL den Betrag des Steuergegenstands und besteuert entsprechend. Bei fehlender Erklärung darf er nach seinem Urteil auf Grundlage von Prüfungsfeststellungen oder der ihm vorliegenden Informationen veranlagen.

FundstelleΟ περί Βεβαιώσεως και Εισπράξεως Φόρων Νόμος (4/1978), Abs. 3

Was wir leistenJeder Wert ist bis zum einzelnen Beleg rückführbar. Die Rechenkette lässt sich in beide Richtungen durchlaufen — vom Ergebnis zum Beleg und zurück.

Vollständigkeit der Datenbasisübertroffen

Der Direktor darf Prüfungsfeststellungen, die für die Besteuerung eines ANDEREN Jahres gewonnen wurden, auch für das zu veranlagende Jahr verwenden — wenn keine Erklärungen abgegeben, keine Bücher geführt oder die Erklärungen für unvollständig oder unrichtig gehalten wurden.

FundstelleGesetz 4/1978, Abs. 4

Was wir leistenVollerhebung über alle Konten, Lieferanten und Produktgruppen. Eine Stichprobe kommt nicht zum Einsatz; 100 % ist die Obergrenze und methodisch nicht überbietbar.

Weitere Informationen — 1 Achsen

Beweislast und ihre Umkehrerfüllt

Die Veranlagung nach Urteil lässt weitere Verantwortlichkeiten wegen Verweigerung, Unterlassung oder Nachlässigkeit bei der Abgabe der Erklärung unberührt.

FundstelleGesetz 4/1978, Vorbehalt zu Abs. 3

Was wir leistenDie Beweislage wird so aufbereitet, dass die Umkehr der Last nachvollziehbar bleibt und der Gegenbeweis an der Berechnung ansetzt, nicht am Einwand.

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