Fragen

Was ist eine qualifizierte Nachkalkulation?

„Qualifizierte Nachkalkulation“ ist kein Begriff des Gesetzes und keiner der Rechtsprechung. Er hat sich in der Beraterpraxis für das eingebürgert, was der Bundesfinanzhof mit anderen Worten verlangt: Eine Nachkalkulation muss sachgerecht sein und zu vernünftigen und der Wirklichkeit entsprechenden Ergebnissen führen (BFH, Beschluss vom 20.01.2022 – X B 132-133/20). Erfüllt sie das nicht, trägt sie keine Hinzuschätzung — und genau daran entscheidet sich der Streit.

Konkret: wo eine Prüferkalkulation regelmäßig angreifbar ist

  1. Fragen Sie zuerst nach den Grundlagen, nicht nach dem Ergebnis. Nach BFH X R 20/13 sind die spezifischen Daten und die Ermittlungen offenzulegen, die zum Ergebnis geführt haben. Bleibt die Antwort allgemein, fehlt der Kalkulation die Grundlage, an der sie zu messen wäre.
  2. Prüfen Sie den Zeitraum, aus dem die Aufschlagsätze stammen. Ein Satz aus einem Jahr, auf vier Jahre angewandt, unterstellt konstante Verhältnisse. Preisänderungen, Sortimentswechsel und veränderte Einkaufskonditionen sind belegbare Tatsachen — und jede davon setzt die Unterstellung außer Kraft.
  3. Sehen Sie sich den Zuschnitt der Warengruppen an. Je gröber die Gruppe, desto stärker wirkt der Durchschnittssatz. Sind in einer Gruppe Waren mit deutlich verschiedenen Aufschlägen zusammengefasst, ist die Bedingung des BFH — annähernd gleiche Sätze — nicht erfüllt.
  4. Achten Sie auf das, was nicht in die Rechnung eingeht. Eigenverbrauch, Personalverpflegung, Schwund, Bruch, Umarbeitung in andere Erzeugnisse, nicht umsatzrelevante Artikel: Was hier fehlt, erhöht rechnerisch den Umsatz, ohne dass ihm ein Vorgang gegenübersteht.
  5. Verlangen Sie die Gegenprobe am Warenbestand. Eine Kalkulation, die nur vorwärts rechnet, lässt sich immer bestreiten. Erst wenn Einkauf, Rezeptur, Produktion und Verkauf über die Warenbewegung zusammenpassen, schließt sich der Kreis.
  6. Stellen Sie die eigene Rechnung vollständig auf, nicht als Stichprobe. Stichprobe gegen Stichprobe verlagert den Streit nur. Vollständig heißt: der ganze Prüfungszeitraum, jede Zahl auf einen Beleg zurückführbar — und das Ungünstige mit aufgenommen.

Warum das Wort selbst schon ein Angriffspunkt ist

Eine Nachkalkulation rechnet vom Wareneinsatz auf den Umsatz zurück. Sie ist damit selbst eine Schätzung — sie soll aber beweisen, dass geschätzt werden darf. Diese Doppelrolle ist der Grund für die hohen Anforderungen: Der BFH hat die Nachkalkulation schon 1981 als grundsätzlich geeignet anerkannt, die Unrichtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung darzutun (BFH, Urteil vom 17.11.1981 – VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430) — und im selben Atemzug verlangt, dass die Aufschlagsätze belegbar festgehalten und offengelegt werden. Wer nach dem Schlagwort sucht, sucht in Wahrheit nach diesen Bedingungen.

Woran eine Nachkalkulation zu messen ist

Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.

Rechtsgrundlagen: Deutschland
AnforderungFundstelleWas daraus folgt
Sie muss sachgerecht seinBFH X B 132-133/20Beschluss vom 20.01.2022: Die Nachkalkulation ist eine anerkannte Verprobungsmethode — aber nur, wenn sie die individuellen Verhältnisse des Betriebs berücksichtigt und zu vernünftigen und der Wirklichkeit entsprechenden Ergebnissen führt.
Die Grundlagen sind offenzulegenBFH X R 20/13Urteil vom 25.03.2015, BStBl II 2015, 743: Offenzulegen sind die Kalkulationsgrundlagen, die spezifischen Daten, die Ergebnisse und die Ermittlungen, die zu ihnen geführt haben. Eine Kalkulation, die man nicht nachrechnen kann, ist keine.
Aufschlagsätze müssen belegbar seinBFH VIII R 174/77Urteil vom 17.11.1981, BStBl II 1982, 430: Kann der Prüfer sich nicht auf Angaben des Steuerpflichtigen stützen, muss er die Ermittlung der Aufschlagsätze belegbar festhalten und gegebenenfalls offenlegen.
Warengruppen dürfen nicht zu grob seinBFH VIII R 174/77Zulässig ist, Waren mit annähernd gleichem Aufschlagsatz zu einer Gruppe zusammenzufassen und je Gruppe einen gewogenen Durchschnittssatz zu bilden — annähernd gleich ist die Bedingung, nicht der Wunsch nach einer runden Zahl.
Ohne Befugnis nützt die beste Rechnung nichts§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AODie Buchführung ist der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Nachkalkulation soll diesen Anlass erst schaffen — sie darf ihn nicht voraussetzen.
Geschätzt wird nur, soweit nötig§ 162 Abs. 1 Satz 1 AONur soweit die Grundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Was sich berechnen lässt, ist der Schätzung entzogen — auch dann, wenn eine Kalkulation vorliegt.

Was das Wort „qualifiziert“ in der Praxis meint

Gemeint ist die Abgrenzung zur überschlägigen Verprobung: eine Kalkulation, die nicht mit pauschalen Richtsätzen arbeitet, sondern mit den Daten des konkreten Betriebs — eigene Rezepturen, eigene Einkaufspreise, eigene Verkaufspreise, eigene Warenbewegung. Das ist keine höhere Stufe derselben Methode, sondern eine andere Datenbasis. Und weil die Datenbasis aus dem Betrieb selbst stammt, ist sie belegbar — beiderseits.

Was gegen die eigene Position sprechen kann

Eine technisch einwandfreie Nachkalkulation ist nach der Rechtsprechung eine der stärkeren Verprobungsmethoden. Fällt sie zu Ihren Lasten aus und hält sie den oben genannten Anforderungen stand, wird sie durch Bestreiten nicht schwächer. Es ist besser, das früh zu wissen: Wir sagen vorher, ob eine Gegenrechnung trägt — auch dann, wenn die Antwort nein lautet.

Was wir dazu beitragen

Wir erfassen den vollständigen Wareneingang des Prüfungszeitraums — keine Auswahl — hinterlegen zu jedem Erzeugnis seine Rezeptur und führen den Nachweis über Einkauf, Rezeptur, Produktion, Verkauf und zurück über die Warenbewegung. Jede Zahl führt auf einen Beleg, jeder Rechenschritt ist offengelegt, und wir schlagen selbst vor, das Ergebnis durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Würdigung bleibt beim Gericht.

Wie Kalkulation und Warenbewegung gegeneinander geprüft werden

Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.

Situation besprechen