Fiscalforensische Tatsachenfeststellung
Abschreibungsanalyse
Die Sätze gegen die Verordnung, nicht gegen die Gewohnheit.
Abschreibungen sind der Teil der Buchhaltung, der am häufigsten aus Gewohnheit fortgeschrieben wird. Wirtschaftsgüter, die seit Jahren im Anlagenverzeichnis stehen und nie abgeschrieben wurden. Sätze, die von Position zu Position schwanken. Sonderabschreibungen ohne die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen. Ein Abschreibungsfonds, der zum Stichtag nicht aufgeht. Jeder dieser Punkte ist im Verfahren ein eigener Angriff.
Warum ausgerechnet hier
Weil die Prüfung es leicht hat. Ein Abschreibungssatz lässt sich gegen eine Tabelle halten, ein Anlagenspiegel gegen sich selbst rechnen — dafür braucht es keine Schätzung und keine Verprobung. Was die Prüfung hier findet, findet sie sicher; was sie findet, steht im Bericht. Und anders als bei einer Schätzung gibt es dagegen keinen methodischen Einwand, sondern nur den Nachweis, dass es doch stimmt.
Was geprüft wird
| Prüfpunkt | Woran es sich zeigt | Warum es zählt |
|---|---|---|
| Nie abgeschriebene Wirtschaftsgüter | Positionen mit unverändertem Buchwert über Jahre | Der Aufwand fehlt in jedem betroffenen Jahr — und mit ihm das Ergebnis. |
| Schwankende Sätze | gleichartige Güter mit verschiedenen Sätzen | Eine Abweichung ohne Begründung ist eine Feststellung. |
| Sonderabschreibungen | Ansatz ohne benannte Rechtsgrundlage | Ohne Norm gibt es keinen Ansatz — und der Streit ist verloren, bevor er beginnt. |
| Der Abschreibungsfonds | Fortschreibung gegen Zugänge und Abgänge zum Stichtag | Geht er nicht auf, steht der ganze Anlagenspiegel in Frage. |
| Nutzungsdauern | Ansatz gegen die einschlägige Verordnung | Eine zu kurze Dauer verschiebt Aufwand in frühere Jahre — mit Zinswirkung. |
| Zugangs- und Abgangsdaten | Anschaffungszeitpunkt gegen Beginn der Abschreibung | Monatsgenau zu prüfen; Rundungen summieren sich über die Jahre. |
Nach Risiko eingestuft, nicht nach Fundort
Eine Liste mit vierzig Punkten ist keine Hilfe. Wir stufen jede Feststellung danach ein, was sie im Verfahren tatsächlich auslösen kann — und dazu gehören auch die Punkte, die zu Ihren Lasten gehen. Wer nur weiß, was für ihn spricht, geht unvorbereitet in die Schlussbesprechung.
Was diese Prüfung nicht leistet
Sie ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob ein Ansatz zulässig ist, entscheidet Ihr Steuerberater; wir stellen fest, ob der Ansatz mit der Verordnung übereinstimmt und ob der Anlagenspiegel in sich aufgeht. Die Würdigung bleibt dort, wo sie hingehört.
Was wir dazu beitragen
Wir prüfen jede Position gegen die einschlägige Verordnung, rechnen den Anlagenspiegel zum Stichtag nach und stufen die Befunde nach Risiko ein. Jede Zahl führt auf den Beleg zurück, jeder Ansatz auf seine Norm.
Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung.