Wie läuft eine Kassen-Nachschau ab?
Ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten (§ 146b Abs. 1 Satz 1 AO). Amtsträger der Finanzbehörde dürfen Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Geprüft wird die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sowie der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO (Satz 2).
Was die Nachschau nicht ist
Sie ist keine Außenprüfung. Das Gesetz sagt das ausdrücklich: außerhalb einer Außenprüfung. Daraus folgt der praktisch wichtigste Punkt — die Rechtsfolgen einer Außenprüfung treten erst ein, wenn zu ihr übergegangen wird, und dieser Übergang ist nach § 146b Abs. 3 AO schriftlich mitzuteilen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur in den engen Grenzen des Absatzes 1 Satz 3 betreten werden.
Was gilt
Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.
| Punkt | Rechtsgrundlage | Was gilt |
|---|---|---|
| Ohne Ankündigung | § 146b Abs. 1 Satz 1 AO | Ohne vorherige Ankündigung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. |
| Gegenstand | § 146b Abs. 1 Satz 2 AO | Auch der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO. |
| Wohnräume | § 146b Abs. 1 Satz 3 AO | Gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. |
| Übergang | § 146b Abs. 3 AO | Der Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich mitzuteilen. |
| Technische Pflicht | § 146a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO | Einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet — geschützt durch Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche digitale Schnittstelle. |
| Danach | § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO | Eine Feststellung bei der Nachschau ersetzt nicht die Prüfung, ob Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. |
Der kritische Moment ist der Datenexport
In aller Regel wird bei der Nachschau ein Datenexport aus dem Kassensystem verlangt. Was dabei herauskommt, ist die Grundlage aller späteren Feststellungen — und es ist derselbe Datensatz, den auch Sie auswerten lassen können. Wer sich eine Kopie des Exports sichert, hat die Prüfungsgrundlage in der Hand und muss sich später nicht auf die Zusammenfassung im Bericht verlassen.
Was danach häufig geschieht
Eine Auffälligkeit im Export führt zur Ankündigung einer Außenprüfung. Oft handelt es sich um Erscheinungen, die das System planmäßig erzeugt — Lücken in Nummernketten, doppelt erscheinende Vorgänge, Zeitabweichungen zwischen Kasse und Sicherheitsmodul. Ob ein Befund oder eine technische Eigenheit vorliegt, entscheidet sich an den Daten, nicht an der Kennzahl.
Was wir dazu beitragen
Wir werten denselben Export aus, den die Behörde erhalten hat, prüfen Vollständigkeit und Schlüssigkeit und trennen technische Eigenheiten von echten Befunden. Zu jedem Punkt legen wir Bewertung, Begründung und Empfehlung vor — auch dann, wenn eine Feststellung gegen Sie spricht.
Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.