Fragen

Der Prüfer sagt, die Kassenführung sei nicht ordnungsgemäß. Was folgt daraus?

Nicht automatisch eine Hinzuschätzung. Nach § 158 Abs. 1 AO ist eine Buchführung, die den Vorschriften entspricht, der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach Absatz 2 gilt das nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Entscheidend ist also, ob der beanstandete Mangel die sachliche Richtigkeit berührt — nicht, ob überhaupt ein Mangel vorliegt.

Formaler Mangel und sachliche Unrichtigkeit sind zweierlei

Ein Kassensystem erzeugt im geordneten Betrieb Muster, die nach einem Mangel aussehen und keiner sind. Wer sie nicht als das erkennt, was sie sind, hält den Normalbetrieb für einen Befund — und verhandelt anschließend über eine Hinzuschätzung, für die es keinen Anlass gibt. Umgekehrt gilt aber auch: Ein echter Mangel wird nicht dadurch kleiner, dass man ihn bestreitet. Die erste Aufgabe ist deshalb, beides auseinanderzuhalten.

Was gilt, und wer was zeigen muss

Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.

Rechtsgrundlagen: Deutschland, mit Vergleichszeilen aus anderen Rechtsordnungen
PunktRechtsgrundlageBedeutung
Der Grundsatz§ 158 Abs. 1 AOEine ordnungsmäßige Buchführung ist der Besteuerung zugrunde zu legen.
Die Ausnahme§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AONur soweit Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Die Folge§ 162 Abs. 1 Satz 1 AOGeschätzt wird nur, soweit die Grundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können.
Auch das Günstige§ 88 Abs. 1 Satz 2 AODie Behörde hat auch die günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Tschechien zum Vergleich§ 92 Abs. 5 lit. c daňového řáduDort steht ausdrücklich im Gesetz: Die Behörde beweist die Tatsachen, welche die Vollständigkeit der Aufzeichnungen widerlegen.
Kroatien zum VergleichČlanak 89. Opći porezni zakonDie Besteuerung stützt sich auf die Buchführung, wenn nicht die Umstände auf ihre Unrichtigkeit hindeuten.

Was in der Praxis oft als Mangel gilt und keiner ist

Lücken in fortlaufenden Nummernketten, Belege ohne Signatur, doppelt erscheinende Vorgänge, Zeitabweichungen zwischen Kasse und Sicherheitsmodul: Jede dieser Erscheinungen kann ein Befund sein — und jede kann eine planmäßige Eigenschaft des Systems sein. Welche von beidem vorliegt, entscheidet sich an den Daten, nicht an der Kennzahl. Wir prüfen das und schreiben zu jedem Punkt auf, warum er entlastet oder bleibt.

Und was ein Mangel tatsächlich auslöst

Berührt der Mangel die sachliche Richtigkeit, öffnet sich der Weg zur Schätzung — aber nur soweit sich die Grundlagen nicht ermitteln lassen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer die Umsätze aus dem Wareneinsatz vollständig herleiten kann, beseitigt damit auch die Folgen eines Formmangels: Was sich berechnen lässt, muss nicht geschätzt werden.

Was wir dazu beitragen

Wir prüfen Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Kassendaten deutscher, österreichischer, italienischer und schweizerischer Systeme, trennen technische Eigenheiten von echten Befunden und legen zu jedem Punkt Bewertung, Begründung und Empfehlung vor. Auch dann, wenn eine Feststellung gegen Sie spricht.

Unsere Leistungen im Einzelnen

Gemessen am schärfsten Maßstab Europas

Beweislast und ihre Umkehr — dieser Maßstab ist nicht überall gleich hoch. Belegt ist er für 24 Rechtsordnungen.

Wo die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt, trägt nur ein geschlossenes Rechenwerk sie: Es prüft sich selbst, weil ein einzelner falscher Wert an den übrigen auffällt.

In unserem Register ist diese Achse in 23 von 24 belegten Rechtsordnungen als erfüllt eingetragen. Die Einordnung stammt von uns und ist je Land mit Fundstelle nachlesbar — sie ist keine Bescheinigung eines Dritten.

Alle zweiunddreißig Rechtsordnungen ansehen

Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.

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