Kann man eine Schätzung nach der Richtsatzsammlung angreifen?
Ja — und der stärkste Einwand ist ein grundsätzlicher. Die Richtsatzsammlung ist eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie ist kein Gesetz, bindet die Gerichte nicht und ersetzt den gesetzlichen Maßstab nicht. Dieser steht in § 162 Abs. 1 Satz 2 AO: Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind — die Umstände des konkreten Betriebs, nicht die einer Vergleichsgruppe.
Ein Richtsatz ist eine Bandbreite, kein Wert
Die Sammlung nennt zu jedem Gewerbezweig einen unteren, einen oberen und einen mittleren Rohgewinnaufschlagsatz. Schon diese Form sagt, dass es den einen richtigen Wert nicht gibt. Wo innerhalb der Spanne ein bestimmter Betrieb liegt, hängt von seinen Verhältnissen ab: Standort, Sortiment, Preisniveau, Personalstruktur, Öffnungszeiten, Anteil des Außer-Haus-Verkaufs. Genau diese Verhältnisse sind die Umstände, deren Berücksichtigung § 162 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt.
Was gegen den bloßen Ansatz eines Richtsatzes spricht
Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.
| Einwand | Rechtsgrundlage | Bedeutung |
|---|---|---|
| Der gesetzliche Maßstab | § 162 Abs. 1 Satz 2 AO | Alle Umstände des Einzelfalls, die für die Schätzung von Bedeutung sind. |
| Nur soweit nötig | § 162 Abs. 1 Satz 1 AO | Geschätzt wird nur, soweit nicht ermittelt oder berechnet werden kann. |
| Vorrang der Buchführung | § 158 Abs. 1 AO | Eine ordnungsmäßige Buchführung ist zugrunde zu legen — vor jedem äußeren Vergleichswert. |
| Die Schwelle | § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO | Erst wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden. |
| Auch das Günstige | § 88 Abs. 1 Satz 2 AO | Auch die für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände sind zu berücksichtigen. |
| Lettland zum Vergleich | 23. pants Abs. 7 likuma „Par nodokļiem un nodevām“ | Dort nennt das Gesetz die direkte Methode aus Belegen und Buchführung an erster Stelle, die indirekte erst danach. |
Der innere Betriebsvergleich schlägt den äußeren
Ein Richtsatz ist ein äußerer Betriebsvergleich: Er misst einen Betrieb an fremden Betrieben. Eine Vollkalkulation aus dem eigenen Wareneinsatz ist ein innerer Betriebsvergleich: Sie misst den Betrieb an sich selbst. Der innere Vergleich beruht auf den Umständen dieses Falls, der äußere auf denen anderer — und § 162 Abs. 1 Satz 2 AO fragt nach den Umständen dieses Falls.
Was den Einwand allein nicht trägt
Die Feststellung, der eigene Aufschlag liege unter dem Richtsatz, ist kein Argument, sondern die Ausgangslage. Sie wird erst zum Argument, wenn erklärt und belegt ist, warum — und wenn die Erklärung sich nachrechnen lässt. Ohne Zahlenwerk steht eine Behauptung gegen eine Verwaltungstabelle, und die Tabelle hat den Vorteil, geschrieben zu sein.
Was wir dazu beitragen
Wir ermitteln den Aufschlag Ihres Betriebs aus seinen eigenen Belegen und Rezepturen — vollständig, nicht in Stichproben — und legen offen, wodurch er sich von einem Branchenmittel unterscheidet. Nicht als Meinung, sondern als nachrechenbare Ableitung.
Gemessen am schärfsten Maßstab Europas
Amtliches Kennzahlenwerk — dieser Maßstab ist nicht überall gleich hoch. Am schärfsten fällt er dort aus, wo es heißt: Die staatliche Steuer- und Zollbehörde unterhält eine SCHÄTZUNGSDATENBANK. Sie enthält auf Grundlage früherer Prüfungserfahrungen je Tätigkeitsbereich und regional gegliedert Umsatz-, Personal- und weitere Daten. Sie wird jährlich aktualisiert, auch anhand der Daten des Zentralen Statistischen Amts (Adóigazgatási rendtartás § 109 Abs. 2, Ungarn).
Ein Kennzahlenwerk misst an fremden Betrieben. Die eigene Vollkalkulation misst den Betrieb an sich selbst.
In unserem Register ist diese Achse in 8 von 11 belegten Rechtsordnungen als übertroffen eingetragen. Die Einordnung stammt von uns und ist je Land mit Fundstelle nachlesbar — sie ist keine Bescheinigung eines Dritten.
Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.