Fragen

Wie hoch darf eine Hinzuschätzung sein?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz und keinen Höchstbetrag. Die Grenze ist keine Zahl, sondern eine Anforderung an die Rechnung: Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Eine Schätzung ist deshalb nicht schon deswegen angreifbar, weil sie hoch ist — sondern dann, wenn sie Umstände auslässt.

Warum „zu hoch“ allein kein Argument ist

Wer eine Hinzuschätzung nur der Höhe nach angreift, muss begründen, welcher Betrag richtig wäre — und steht damit vor derselben Aufgabe wie die Behörde. Wer sie dagegen daran misst, ob alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt wurden, greift den gesetzlichen Maßstab an. Das ist der Unterschied zwischen einer Meinung über den Betrag und einem Einwand gegen die Rechnung.

Woran sich die Höhe messen lassen muss

Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.

Rechtsgrundlagen: Deutschland, mit Vergleichszeilen aus anderen Rechtsordnungen
MaßstabRechtsgrundlageBedeutung
Vollständigkeit der Umstände§ 162 Abs. 1 Satz 2 AOAlle für die Schätzung bedeutsamen Umstände sind zu berücksichtigen.
Auch das Günstige§ 88 Abs. 1 Satz 2 AOAusdrücklich auch die für die Beteiligten günstigen Umstände.
Nur soweit nötig§ 162 Abs. 1 Satz 1 AOGeschätzt wird nur, soweit nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
Österreich§ 184 Abs. 1 BAOWortgleich mit dem deutschen Maßstab: alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Norwegen§ 12-2 Abs. 2 skatteforvaltningslovenDas Ermessen ist auf das zu setzen, was sich aus den Angaben in der Sache als richtig darstellt — nicht als vertretbar.
Schweden57 kap. 1 § skatteförfarandelagenAuf das, was mit Rücksicht auf die Angaben in der Akte als angemessen erscheint.
Tschechien§ 98 Abs. 2 daňového řáduBei der Schätzung sind die für den Steuerpflichtigen günstigen Umstände zu berücksichtigen — auch wenn er sie nicht geltend gemacht hat.

Der Hebel liegt in der Aktenlage

Drei der genannten Ordnungen — Norwegen, Schweden und Deutschland — binden die Schätzung ausdrücklich an das, was vorliegt: an die Angaben in der Sache, an die Akte, an die bedeutsamen Umstände. Wer die Aktenlage vervollständigt, verändert damit unmittelbar den gesetzlichen Maßstab, an dem die Höhe zu messen ist. Das ist wirksamer als jede Aussage darüber, welcher Betrag angemessen wäre.

Zwei Länder schätzen von Gesetzes wegen nach oben

Der Vollständigkeit halber, weil es zeigt, dass „hoch“ nicht gleich „rechtswidrig“ bedeutet: Schweden setzt bei der Schätzung nach Schablone den höchsten Betrag der drei vorangegangenen Perioden an (57 kap. 3 § skatteförfarandelagen). Und in Island ist die Schätzung nach dem Einkommensteuergesetz so reichlich zu bemessen, dass keine Gefahr besteht, zu niedrig zu schätzen.

Was wir dazu beitragen

Wir beziffern nicht, welcher Betrag angemessen wäre. Wir ermitteln, welcher Betrag sich aus den Belegen ergibt — vollständig, rückführbar und nachrechenbar. Die Würdigung bleibt beim Finanzamt und beim Gericht.

Die Schätzungsbefugnis in 32 Rechtsordnungen

Gemessen am schärfsten Maßstab Europas

Nachvollziehbarkeit der Berechnung — dieser Maßstab ist nicht überall gleich hoch. Am schärfsten fällt er dort aus, wo es heißt: Die Schätzung ist so reichlich vorzunehmen, dass keine Gefahr besteht, die Beträge niedriger anzusetzen, als sie in Wirklichkeit sind (Lög um tekjuskatt nr. 90/2003, 95. gr., Island).

Jede Zahl führt auf einen Beleg zurück und jeder Rechenschritt ist offengelegt, sodass ein Dritter das Ergebnis ohne besondere Software nachrechnen kann.

In unserem Register ist diese Achse in 26 von 26 belegten Rechtsordnungen als übertroffen eingetragen. Die Einordnung stammt von uns und ist je Land mit Fundstelle nachlesbar — sie ist keine Bescheinigung eines Dritten.

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Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.

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