Fragen

Was ist die summarische Risikoprüfung (SRP)?

Ein von der Finanzverwaltung eingesetztes Auswertungsverfahren, mit dem digitale Daten auf Auffälligkeiten untersucht werden — keine gesetzlich geregelte Prüfungsform und kein eigenes Beweismittel. In der Abgabenordnung kommt sie nicht vor. Was sie hervorbringt, sind statistische Auffälligkeiten. Ob daraus eine Schätzungsbefugnis folgt, entscheidet nicht das Verfahren, sondern § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO: ob nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Der Unterschied zwischen Auffälligkeit und Feststellung

Ein statistisches Verfahren beantwortet immer dieselbe Frage: Wie wahrscheinlich ist dieses Muster unter einer bestimmten Annahme? Es beantwortet nicht, ob die Annahme für diesen Betrieb zutrifft. Eine Abweichung vom Erwartungswert ist deshalb ein Anlass, genauer hinzusehen — sie ist keine Feststellung über die Richtigkeit der Aufzeichnungen. Der Schritt von der Auffälligkeit zur Feststellung muss eigens begründet werden.

Woran sich das Ergebnis messen lassen muss

Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.

Rechtsgrundlagen: Deutschland, mit Vergleichszeilen aus anderen Rechtsordnungen
MaßstabRechtsgrundlageBedeutung
Vorrang der Buchführung§ 158 Abs. 1 AOEine ordnungsmäßige Buchführung ist zugrunde zu legen.
Die Schwelle§ 158 Abs. 2 Nr. 1 AONur soweit Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Der Umfang§ 162 Abs. 1 Satz 1 AOGeschätzt wird nur, soweit nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
Alle Umstände§ 162 Abs. 1 Satz 2 AOAuch diejenigen, die eine statistische Auffälligkeit erklären.
Auch das Günstige§ 88 Abs. 1 Satz 2 AODie Behörde hat auch die günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Tschechien zum Vergleich§ 92 Abs. 5 lit. c daňového řáduDort steht ausdrücklich im Gesetz: Die Behörde beweist die Tatsachen, welche die Vollständigkeit der Aufzeichnungen widerlegen.

Warum die Erklärung meist im Betrieb liegt

Statistische Erwartungswerte unterstellen einen gleichförmigen Geschäftsverlauf. Reale Betriebe sind nicht gleichförmig: Öffnungszeiten ändern sich, Karten wechseln, Personal wechselt, Kassen werden getauscht, Zahlungsarten verschieben sich. Fast jede Auffälligkeit hat eine betriebliche Entsprechung — sie muss nur gefunden und belegt werden. Das ist Tatsachenarbeit, keine Statistik.

Und wo der Einwand nicht trägt

Wer ein statistisches Verfahren pauschal für untauglich erklärt, kommt nicht weit — als Auswahlinstrument soll es nichts anderes leisten, als Fälle zu finden, die genauer anzusehen sind. Der wirksame Einwand richtet sich nicht gegen das Verfahren, sondern gegen den Schluss: dass aus der Auffälligkeit bereits eine Schätzungsbefugnis folge. Diesen Schluss verlangt § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO gesondert zu begründen.

Was wir dazu beitragen

Wir gehen jede Auffälligkeit einzeln durch und suchen ihre betriebliche Ursache in den Daten. Zu jedem Punkt schreiben wir auf, ob er sich erklären lässt oder bestehen bleibt — auch dann, wenn er bestehen bleibt.

Kassenauffälligkeit — Befund oder Artefakt?

Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.

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