Fiscalforensische Tatsachenfeststellung
Dossier und Expertise
Ein Beweismittel, das man nachrechnen kann.
Ein Gutachten ist so viel wert, wie es sich überprüfen lässt. Nicht so viel, wie es behauptet, und nicht so viel, wie sein Verfasser wiegt. Wir erfassen jede Eingangsrechnung des Prüfungszeitraums — nicht eine Auswahl —, hinterlegen zu jedem Erzeugnis seine Rezeptur, rechnen daraus die tatsächlich hergestellte Menge und daraus den Verkauf. Jede Zahl führt auf einen Beleg zurück, jeder Rechenweg ist offengelegt.
Zwei Dokumente, zwei Aufgaben
Die Expertise stellt Tatsachen fest und überlässt die Würdigung dem Gericht. Sie ist bewusst neutral — ein Gutachten, das dem Gericht sagt, wie zu entscheiden sei, überschreitet seine Aufgabe und schwächt sich damit selbst. Das Dossier darum herum ordnet Zeitlinien, Widersprüche und Handlungsoptionen für die Entscheidung. Beides in einem Band — das Beweismittel und die Strategie, aber sauber getrennt.
Was ein verwertbares Gutachten braucht
Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.
| Eigenschaft | Was sie bedeutet | Rechtlicher Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|
| Vollständig | kein Ausschnitt, sondern der gesamte Zeitraum | § 162 Abs. 1 Satz 2 AO — alle bedeutsamen Umstände |
| Rückführbar | jede Zahl führt auf einen einzelnen Beleg | § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO — das Gesamtergebnis des Verfahrens |
| Reproduzierbar | ein Dritter kommt zum selben Ergebnis | § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO — das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen |
| Neutral | auch, was gegen den Auftraggeber spricht | § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO — Erklärungen vollständig und der Wahrheit gemäß |
| Rechtzeitig | vor Ablauf der gesetzten Frist | § 79b Abs. 3 FGO und § 364b Abs. 2 AO — Präklusion |
| Ohne Spezialsoftware nachvollziehbar | der Rechenweg ist offengelegt | Voraussetzung dafür, dass ein gerichtlicher Sachverständiger es überhaupt prüfen kann |
Qualifizierter Beteiligtenvortrag, nicht Sachverständigenbeweis
Ein von einer Partei beauftragtes Gutachten ist kein gerichtlicher Sachverständigenbeweis — Sachverständiger im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO ist, wen das Gericht heranzieht. Es ist qualifizierter Beteiligtenvortrag: urkundlich belegter Sachvortrag. Das ist kein Nachteil. Substantiierter, mit Zahlen und Belegen unterlegter Vortrag setzt die Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO in Bewegung — und kann Anlass geben, einen eigenen Sachverständigen heranzuziehen.
Was ein Dossier nicht ist
Es ist keine Rechtsberatung und keine Vertretung. Wir stellen den Sachverhalt fest und rechnen; die rechtliche Würdigung und die Vertretung bleiben bei Ihrem Steuerberater und Ihren Rechtsvertretern. Ein Gutachten, das diese Grenze verwischt, wird im Verfahren zuerst daran angegriffen.
Was wir dazu beitragen
Wir liefern beides in einem Band: die Expertise als Beweismittel und das Dossier als Entscheidungsgrundlage. Die Rohdaten liegen offen, die Rechenwege sind so dokumentiert, dass eine Nachrechnung ohne besondere Software möglich ist.
Ob ein Privatgutachten vor dem Finanzgericht verwertbar ist →
Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung.