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Wie legt man Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ein?

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO), schriftlich oder elektronisch bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§ 357 Abs. 1 und Abs. 2 AO). Eine Begründung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung — nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Auch eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht (Satz 3).

Der wichtigste Satz steht nicht in der Fristenvorschrift

Sondern in § 364 AO: Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. Eine begründete Einspruchsschrift löst damit einen Offenlegungsanspruch aus, den die bloße Fristwahrung nicht auslöst. Wer den Einspruch zunächst ohne Begründung einlegt, um die Frist zu sichern, sollte die Begründung deshalb nicht nur wegen ihres Inhalts nachreichen, sondern auch wegen dieser Rechtsfolge.

Frist, Form, Folgen

Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.

Rechtsgrundlagen: Deutschland
PunktRechtsgrundlageWas gilt
Frist§ 355 Abs. 1 Satz 1 AOEin Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Form§ 357 Abs. 1 AOSchriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift. Es genügt, dass hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.
Adressat§ 357 Abs. 2 Satz 1 AOBei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird.
Vollziehung§ 361 Abs. 1 Satz 1 AODer Einspruch hemmt die Vollziehung nicht; die Erhebung wird nicht aufgehalten. Die Aussetzung ist gesondert zu beantragen.
Offenlegung§ 364 AODie Unterlagen der Besteuerung sind auf Antrag offenzulegen — oder von Amts wegen, wenn die Begründung dazu Anlass gibt.
Präklusion§ 364b Abs. 1 und Abs. 2 AODie Behörde kann eine Frist setzen; danach vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel können unberücksichtigt bleiben.

Es laufen zwei Fristen, nicht eine

Die Monatsfrist des § 355 AO sichert nur das Verfahren. Die eigentlich knappe Frist ist die des § 364b AO — sie wird von der Behörde gesetzt, und nach ihrem Ablauf können neue Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt bleiben. Wer eine vollständige Gegenrechnung vorlegen will, muss ab dem Tag des Bescheids rechnen, nicht ab dem Tag der Begründung. Eine Vollkalkulation über mehrere Jahre entsteht nicht in zwei Wochen.

Und im Klageverfahren wiederholt sich das

§ 79b Abs. 3 FGO erlaubt dem Finanzgericht, verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückzuweisen. Die Präklusion tritt also auf der nächsten Stufe erneut auf. In Österreich ist das anders geregelt: Dort dürfen nach § 270 BAO neue Tatsachen, Beweise und Anträge noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden.

Was wir dazu beitragen

Wir sagen Ihnen im Erstgespräch, ob die verbleibende Zeit für eine vollständige Gegenrechnung reicht — und wenn nicht, was stattdessen möglich ist. Diese Auskunft kostet nichts und ist der erste Punkt, den wir klären, vor allem anderen.

Fristen für die Gegenrechnung in 15 Rechtsordnungen

Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.

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