Prüfindikatoren
Die eigene Lage kennen, bevor ein anderer sie einschätzt.
Die Auswahl zur Prüfung fällt, bevor jemand mit Ihnen spricht. Der Finanzverwaltung liegen Auswertungen vor — Kennzahlenabgleich, Risikoprofil, summarische Risikoprüfung —, und aus ihnen ergibt sich, wer geprüft wird. Das Gesetz verlangt für die Prüfung selbst keinen besonderen Anlass: Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung bei jedem Gewerbebetrieb zulässig. Was die Indikatoren beeinflussen, ist also nicht das Ob der Zulässigkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit, ausgewählt zu werden — und die Erwartung, mit der der Prüfer kommt.
Warum die eigenen Werte vor dem ersten Kontakt zählen
Ein Indikator ist eine Zahl aus Ihren eigenen Daten, verglichen mit einer Erwartung. Wer sie nicht kennt, erfährt sie erst aus der Prüfungsanordnung — und diskutiert dann über eine Rechnung, die ein anderer aufgestellt hat. Wer sie kennt, hat zwei Dinge: Er weiß, worauf die Prüfung zusteuert, und er kann erklären, woher die Abweichung kommt. Beides ist wertlos, wenn es erst in der Schlussbesprechung entsteht.
Woran sich eine Auswertung messen lassen muss
Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.
| Maßstab | Rechtsgrundlage | Bedeutung |
|---|---|---|
| Zulässigkeit der Prüfung | § 193 Abs. 1 AO | Bei jedem Gewerbebetrieb zulässig — ein Indikator ist keine Voraussetzung und ersetzt auch keine. |
| Vorrang der Buchführung | § 158 Abs. 1 AO | Eine ordnungsmäßige Buchführung ist der Besteuerung zugrunde zu legen. |
| Die Schwelle | § 158 Abs. 2 Nr. 1 AO | Erst wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden — eine statistische Auffälligkeit ist noch keine Beanstandung. |
| Der Umfang | § 162 Abs. 1 Satz 1 AO | Geschätzt wird nur, soweit nicht ermittelt oder berechnet werden kann. |
| Alle Umstände | § 162 Abs. 1 Satz 2 AO | Auch die, die eine Abweichung erklären. |
| Auch das Günstige | § 88 Abs. 1 Satz 2 AO | Die Behörde hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. |
| Tschechien zum Vergleich | § 92 Abs. 5 lit. c daňového řádu | Dort steht ausdrücklich im Gesetz: Die Behörde beweist die Tatsachen, welche die Vollständigkeit der Aufzeichnungen widerlegen. |
Fast jede Abweichung hat eine betriebliche Ursache
Erwartungswerte unterstellen einen gleichförmigen Geschäftsverlauf. Reale Betriebe sind nicht gleichförmig: Öffnungszeiten ändern sich, Karten wechseln, Personal wechselt, Kassen werden getauscht, Zahlungsarten verschieben sich, ein Umbau fällt in den Prüfungszeitraum. Der Wert, der auffällt, ist selten falsch — er ist meist unerklärt. Und eine Erklärung, die belegt ist, ändert die Ausgangslage, bevor über eine Zuschätzung gesprochen wird.
Was sich nicht steuern lässt — und was doch
Die Auswahlmechanismen der Verwaltung sind nicht veröffentlicht, und wer etwas anderes verspricht, verspricht zu viel. Steuerbar ist etwas anderes: die Erklärbarkeit der eigenen Werte. Ob eine Abweichung mit einem Beleg hinterlegt ist oder nicht, entscheidet nicht die Verwaltung, sondern der Betrieb — und zwar vorher.
Was wir dazu beitragen
Wir werten Ihre eigenen Daten aus, ermitteln die Kennzahlen, die eine Prüfung heranziehen würde, und beziffern sie. Zu jeder Abweichung suchen wir die betriebliche Ursache in den Daten und schreiben auf, ob sie sich erklären lässt oder bestehen bleibt — auch dann, wenn sie bestehen bleibt.
Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung.