Wie kann man einen Zeitreihenvergleich entkräften?
Indem man die Annahmen prüft, auf denen er beruht. Der Zeitreihenvergleich setzt den wöchentlichen Wareneinsatz ins Verhältnis zum wöchentlichen Erlös und schließt aus dem höchsten erreichten Rohaufschlag auf den gesamten Zeitraum. Das trägt nur, wenn Einkauf und Verkauf innerhalb derselben Periode zusammenfallen, Sortiment und Preise weitgehend konstant bleiben und keine Lagerbestände verschoben werden. Trifft eine dieser Annahmen nicht zu, misst das Verfahren nicht den Aufschlag, sondern die Verschiebung.
Das ist zuerst eine Rechenfrage, nicht eine Rechtsfrage
Der Bundesfinanzhof hat den Zeitreihenvergleich mit Urteil vom 25. März 2015 (X R 20/13) an enge Voraussetzungen geknüpft und ihn insbesondere dann für ungeeignet gehalten, wenn das Verhältnis von Wareneinsatz und Erlös im Betrieb nicht weitgehend konstant ist. Der Einwand wirkt aber nur, wenn er belegt wird: Die Behauptung, das Sortiment habe gewechselt, ist so lange wertlos, wie sie sich nicht aus den Einkaufsdaten ergibt.
Die Annahmen und ihre Prüfsteine
| Annahme des Verfahrens | Wo sie brechen kann | Woraus sich das ergibt |
|---|---|---|
| Einkauf und Verkauf fallen in dieselbe Periode | Vorratshaltung, Großgebinde, Aktionseinkäufe | Die Eingangsrechnungen mit Menge und Datum |
| Das Sortiment bleibt gleich | Saisonkarte, Sortimentswechsel, neue Erzeugnisse | Der Artikelstamm über den Zeitraum |
| Die Preise bleiben gleich | Preisanpassungen, Aktionen, Mittagskarte | Die Preisänderungshistorie der Kasse |
| Der Rohaufschlag ist über die Erzeugnisse gleich | Getränke und Speisen tragen sehr verschiedene Aufschläge | Die Rezepturen und die Verkaufsstatistik |
| Es gibt keinen unentgeltlichen Verbrauch | Personalessen, Eigenverbrauch, Schwund, Bruch | Die betrieblichen Aufzeichnungen dazu |
| Der Vergleichszeitraum ist repräsentativ | Umbau, Betriebsferien, außergewöhnliche Ereignisse | Der belegte Betriebsablauf |
Der wirksamere Weg führt nicht über die Kritik
Ein Zeitreihenvergleich ist eine Verprobung — ein Verfahren, das aus wenigen Größen auf ein Ergebnis schließt. Wer ihn nur kritisiert, bleibt in seiner Logik. Wer stattdessen die vollständige Rechnung vorlegt, macht ihn gegenstandslos: Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO wird nur geschätzt, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Was berechnet ist, muss nicht verprobt werden.
Was wir bewusst nicht veröffentlichen
Wie wir eine solche Rechnung im Einzelfall aufbauen, steht nicht auf dieser Seite. Der Angriffspunkt einer Methode ist öffentlich — er steht in jedem einschlägigen Urteil. Der Rechenweg, mit dem wir sie ersetzen, ist es nicht. Wer die Methode braucht, findet sie in unseren Seminaren; wer das Ergebnis braucht, findet es bei uns.
Was wir dazu beitragen
Wir erfassen den vollständigen Wareneinsatz, hinterlegen die tatsächlichen Rezepturen und rechnen die hergestellte und verkaufte Menge nach. Jede Zahl führt auf einen Beleg zurück, jeder Rechenschritt ist so dokumentiert, dass ein Dritter ihn nachvollziehen kann.
Gemessen am schärfsten Maßstab Europas
Betriebsindividueller Maßstab — dieser Maßstab ist nicht überall gleich hoch. Belegt ist er für 15 Rechtsordnungen.
Gerechnet wird der Betrieb mit seinen eigenen Rezepturen, Einkaufspreisen und Verkaufspreisen, nicht ein Branchenmittel.
In unserem Register ist diese Achse in 15 von 15 belegten Rechtsordnungen als übertroffen eingetragen. Die Einordnung stammt von uns und ist je Land mit Fundstelle nachlesbar — sie ist keine Bescheinigung eines Dritten.
Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.