Fragen

Wie kann man einen Zeitreihenvergleich entkräften?

Indem man die Annahmen prüft, auf denen er beruht. Der Zeitreihenvergleich setzt den wöchentlichen Wareneinsatz ins Verhältnis zum wöchentlichen Erlös und schließt aus dem höchsten erreichten Rohaufschlag auf den gesamten Zeitraum. Das trägt nur, wenn Einkauf und Verkauf innerhalb derselben Periode zusammenfallen, Sortiment und Preise weitgehend konstant bleiben und keine Lagerbestände verschoben werden. Trifft eine dieser Annahmen nicht zu, misst das Verfahren nicht den Aufschlag, sondern die Verschiebung.

Das ist zuerst eine Rechenfrage, nicht eine Rechtsfrage

Der Bundesfinanzhof hat den Zeitreihenvergleich mit Urteil vom 25. März 2015 (X R 20/13) an enge Voraussetzungen geknüpft und ihn insbesondere dann für ungeeignet gehalten, wenn das Verhältnis von Wareneinsatz und Erlös im Betrieb nicht weitgehend konstant ist. Der Einwand wirkt aber nur, wenn er belegt wird: Die Behauptung, das Sortiment habe gewechselt, ist so lange wertlos, wie sie sich nicht aus den Einkaufsdaten ergibt.

Die Annahmen und ihre Prüfsteine

Annahme des VerfahrensWo sie brechen kannWoraus sich das ergibt
Einkauf und Verkauf fallen in dieselbe PeriodeVorratshaltung, Großgebinde, AktionseinkäufeDie Eingangsrechnungen mit Menge und Datum
Das Sortiment bleibt gleichSaisonkarte, Sortimentswechsel, neue ErzeugnisseDer Artikelstamm über den Zeitraum
Die Preise bleiben gleichPreisanpassungen, Aktionen, MittagskarteDie Preisänderungshistorie der Kasse
Der Rohaufschlag ist über die Erzeugnisse gleichGetränke und Speisen tragen sehr verschiedene AufschlägeDie Rezepturen und die Verkaufsstatistik
Es gibt keinen unentgeltlichen VerbrauchPersonalessen, Eigenverbrauch, Schwund, BruchDie betrieblichen Aufzeichnungen dazu
Der Vergleichszeitraum ist repräsentativUmbau, Betriebsferien, außergewöhnliche EreignisseDer belegte Betriebsablauf

Der wirksamere Weg führt nicht über die Kritik

Ein Zeitreihenvergleich ist eine Verprobung — ein Verfahren, das aus wenigen Größen auf ein Ergebnis schließt. Wer ihn nur kritisiert, bleibt in seiner Logik. Wer stattdessen die vollständige Rechnung vorlegt, macht ihn gegenstandslos: Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO wird nur geschätzt, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können. Was berechnet ist, muss nicht verprobt werden.

Was wir bewusst nicht veröffentlichen

Wie wir eine solche Rechnung im Einzelfall aufbauen, steht nicht auf dieser Seite. Der Angriffspunkt einer Methode ist öffentlich — er steht in jedem einschlägigen Urteil. Der Rechenweg, mit dem wir sie ersetzen, ist es nicht. Wer die Methode braucht, findet sie in unseren Seminaren; wer das Ergebnis braucht, findet es bei uns.

Was wir dazu beitragen

Wir erfassen den vollständigen Wareneinsatz, hinterlegen die tatsächlichen Rezepturen und rechnen die hergestellte und verkaufte Menge nach. Jede Zahl führt auf einen Beleg zurück, jeder Rechenschritt ist so dokumentiert, dass ein Dritter ihn nachvollziehen kann.

Fiscalforensische Tatsachenfeststellung

Gemessen am schärfsten Maßstab Europas

Betriebsindividueller Maßstab — dieser Maßstab ist nicht überall gleich hoch. Belegt ist er für 15 Rechtsordnungen.

Gerechnet wird der Betrieb mit seinen eigenen Rezepturen, Einkaufspreisen und Verkaufspreisen, nicht ein Branchenmittel.

In unserem Register ist diese Achse in 15 von 15 belegten Rechtsordnungen als übertroffen eingetragen. Die Einordnung stammt von uns und ist je Land mit Fundstelle nachlesbar — sie ist keine Bescheinigung eines Dritten.

Alle zweiunddreißig Rechtsordnungen ansehen

Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Für die Anwendung im Einzelfall ist die Rechtslage zum Verfahrenszeitpunkt durch eine im jeweiligen Land und Fachgebiet zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt zu prüfen.

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