Fiscalforensische Tatsachenfeststellung

Die Expertise vor Gericht

Wir stehen für unsere Rechnung ein.

Ein Gutachten, für das niemand geradesteht, ist im Verfahren wenig wert. Wir legen die Rohdaten offen und dokumentieren die Rechenwege so, dass eine Nachrechnung ohne besondere Software möglich ist. Wir regen von uns aus an, das Ergebnis durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen überprüfen zu lassen — das tut niemand, der etwas zu verbergen hat. Und wir stehen für unsere Rechnung in der mündlichen Verhandlung ein.

Tatsachen feststellen, nicht würdigen

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sagt es ausdrücklich: Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Tatsachen festzustellen ist Sache des Gutachters, sie zu würdigen ist Sache des Gerichts, die Rechtsfolge Sache Ihrer Vertretung. Ein Gutachten, das dem Gericht das Ergebnis vorschreiben will, wird zuerst an dieser Grenzüberschreitung angegriffen — und zwar zu Recht.

Die Rollen im Verfahren

Die Fundstellen in dieser Tabelle sind deutsches Recht. Denselben Grundsatz kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen — im Wortlaut und nach Land geordnet steht er im Register der Rechtsgrundlagen.

Rechtsgrundlagen: Deutschland
WerRechtsgrundlageWas er tut
Das Gericht§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGOEntscheidet aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens.
Das Gericht§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGOErforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
Der gerichtliche Sachverständige§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGOWird vom Gericht herangezogen und vernommen.
Die Beteiligten§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGOErklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß.
Wirals qualifizierter BeteiligtenvortragStellen Tatsachen fest, legen sie nachrechenbar vor und stehen dafür ein — ohne zu würdigen.
Die Frist§ 79b Abs. 3 FGOVerspätetes kann zurückgewiesen werden — der Zeitplan entscheidet mit.

Die Überprüfung selbst anzuregen ist ein Argument

Wer die Nachprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen von sich aus vorschlägt, sagt damit etwas über die eigene Rechnung, das kein Satz im Gutachten sagen kann. Es ist ein Angebot, das nur macht, wer es sich leisten kann — und es setzt zugleich die Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO in Bewegung.

Was wir nicht sind

Wir sind nicht Ihre Rechtsvertretung. Der Vortrag im Verfahren, die Anträge und die rechtliche Argumentation gehören Ihrem Anwalt. Wir liefern die Tatsachengrundlage, auf die er sich stützen kann — und erklären sie dem Gericht, wenn es danach fragt.

Was wir dazu beitragen

Offene Rohdaten, dokumentierte Rechenwege, die von uns aus angeregte Überprüfung und die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung. Was wir feststellen, vertreten wir — und was wir nicht feststellen können, sagen wir vorher.

Ob ein Privatgutachten vor dem Finanzgericht verwertbar ist

Was ein verwertbares Gutachten braucht

Die hier wiedergegebenen Rechtsvorschriften dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung.

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